Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 355 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 355 - Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko

Artikel 355

Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko

Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.