Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 355 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 355

Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko

Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.