Artikel 325bp
Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;
sofern in diesem Abschnitt nichts anderes angegeben ist, basieren die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf einem einjährigen Zeithorizont;
die Ausfallwahrscheinlichkeiten stützen sich — ausschließlich oder in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen — auf historische Daten eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Bezug auf beobachtete tatsächliche Ausfälle und extreme Marktpreisrückgänge, die Ausfällen entsprechen; die ausschließliche Heranziehung von jeweiligen Marktpreisen ist nicht gestattet;
wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall betragen mindestens 0 %;
die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall tragen dem Rang der jeweiligen Position Rechnung;
wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der LGD eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber derselben Risikoposition hält, für die es die LGD gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:
eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Änderungen der Korrelationen und Preise für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren des Modells;
verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Szenarioanalysen, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten; und
eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung.
Die unter Buchstabe b genannten Tests werden nicht auf in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse beschränkt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.