Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 325bm - Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

Artikel 325bm

Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
(2)  
Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet.