Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 318 - Grundsätze für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern

Artikel 318

Grundsätze für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern

(1)  
Die Institute erarbeiten und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes gemäß Artikel 317. Sie überprüfen diese Vorschriften und Kriterien und passen sie gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und -risiken an.
(2)  

Die Institute wenden für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern folgende Grundsätze an:

a) 

Die Institute ordnen alle Tätigkeiten in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zu;

b) 

die Institute ordnen jede Tätigkeit, die nicht ohne Weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Tätigkeit zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, dem Geschäftsfeld zu, das sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wenden die Institute ein objektives Zuordnungskriterium an;

c) 

kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so legen die Institute das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die der betreffenden Tätigkeit zugeordneten unterstützenden Tätigkeiten;

d) 

die Institute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. Können in einem Geschäftsfeld generierte Kosten einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden, so dürfen sie auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden;

e) 

die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern steht mit den von den Instituten für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien im Einklang;

f) 

die Geschäftsleitung ist unter Aufsicht des Leitungsorgans des Instituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich;

g) 

Die Institute unterziehen den Zuordnungsprozess einer unabhängigen Überprüfung.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze für die Zuordnung nach Geschäftsfeldern zu bestimmen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. Dezember 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.