Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 323 - Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen

Artikel 323

Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen

(1)  
Die zuständigen Behörden gestatten Instituten, die Auswirkungen von Versicherungen, sofern die Bedingungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind, sowie anderer Risikoübertragungsmechanismen, zu berücksichtigen, sofern sie nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird.
(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(3)  

Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Institute müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Institut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;

b) 

die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;

c) 

die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Instituts verhindern, dass der Konkursverwalter des Instituts oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Institut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlicher Verfahren eingetreten sind. Durch den Versicherungsvertrag können jedoch Geldbußen, Strafen oder Zuschläge mit Strafcharakter aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens ausgeschlossen werden;

d) 

die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden;

e) 

die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch firmeneigene Versicherungsunternehmen oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die in Absatz 2 aufgeführten Zulassungskriterien erfüllt;

f) 

der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.

(4)  

Bei der Methodik für die Anerkennung von Versicherungen werden mittels Abzügen oder Abschlägen sämtliche der folgenden Faktoren berücksichtigt:

a) 

die Restlaufzeit der Versicherungspolice, wenn sie weniger als ein Jahr beträgt,

b) 

die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, wenn sie weniger als ein Jahr betragen,

c) 

die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungspolicen abgedeckten Risiken.

(5)  
Die aus der Anerkennung von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen resultierende Verringerung der Eigenmittelanforderung darf 20 % der gesamten Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.