Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 319 - Alternativer Standardansatz

Artikel 319

Alternativer Standardansatz

(1)  

Beim alternativen Standardansatz berücksichtigen die Institute für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ Folgendes:

a) 

Der maßgebliche Indikator, der ein normierter Ertragsindikator ist, entspricht dem 0,035-fachen des nominalen Betrags der Darlehen und Kredite;

b) 

die Darlehen und Kredite bestehen aus der Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ rechnen die Institute in den nominalen Betrag der Darlehen und Kredite auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ein;

(2)  

Für die Anwendung des alternativen Standardansatzes muss ein Institut sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Mindestens 90 % seiner Erträge entfallen auf sein Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;

b) 

ein erheblicher Teil seines Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);

c) 

der alternative Standardansatz bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko.