Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 320 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 320 - Bedingungen für die Verwendung des Standardansatzes

Artikel 320

Bedingungen für die Verwendung des Standardansatzes

1.  

Bei den Bedingungen nach Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt es sich um Folgende:

a) 

Ein Institut verfügt über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos und weist die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Es ermittelt seine Gefährdung durch operationelle Risiken und sammelt die relevanten Daten zum operationellen Risiko, einschließlich der Daten zu wesentlichen Verlusten. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung durch eine interne oder externe Stelle, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzt;

b) 

das System zur Bewertung des operationellen Risikos des Instituts ist eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikoprofils des Instituts;

c) 

ein Institut führt ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung ein, damit den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Ein Institut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Berichten an das Management enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.