Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (18)
Final Q&A 2013_47
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 20/12/2013
Art. 63
Final Q&A 2013_46
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 29/11/2013
Art. 63
Final Q&A 2013_50
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 20/06/2014
Art. 63
Final Q&A 2013_544
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 04/07/2014
Art. 63
Final Q&A 2013_105
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 13/12/2013
Art. 63
Rejected Q&A 2021_6285
Veröffentlicht: 29/04/2022
Art. 63
Final Q&A 2019_4949
Veröffentlicht: 12/03/2021
Art. 63
Final Q&A 2017_3587
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 27/04/2018
Art. 63
Final Q&A 2014_1226
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 29/08/2014
Art. 63
Rejected Q&A 2020_5653
Veröffentlicht: 22/02/2022
Art. 63
Final Q&A 2019_4950
Veröffentlicht: 12/03/2021
Art. 63
Final Q&A 2020_5202
Veröffentlicht: 24/09/2021
Art. 63
Final Q&A 2020_5146
Veröffentlicht: 04/09/2020
Art. 63
Rejected Q&A 2021_6104
Veröffentlicht: 07/09/2022
Art. 63
Rejected Q&A 2023_6793
Veröffentlicht: 16/08/2023
Art. 63(1)(a)
Final Q&A 2014_1687
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 01/04/2016
Art. 63(1)(b)
Final Q&A 2015_2392
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 15/07/2016
Art. 63(1)(b)
Final Q&A 2014_903
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 22/08/2014
Art. 63(1)(e)
Final Q&A 2013_174
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 24/01/2014
Art. 63(1)(g)
Final Q&A 2014_1220
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 29/08/2014
Art. 63(1)(g)
Final Q&A 2016_3076
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 14/07/2017
Art. 63(1)(h)
Final Q&A 2021_5720
Veröffentlicht: 15/07/2022
Art. 63(1)(i), 63(1)(k)
Archived Q&A 2013_290
Eingereicht: 30/09/2013
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 63(1)(j)
Rejected Q&A 2018_4416
Veröffentlicht: 11/02/2022
Art. 63(1)(j)
Final Q&A 2019_4568
Veröffentlicht: 11/02/2022
Art. 63(1)(m)
Suche im Rechtsakt

Artikel 63 - Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63

Instrumente des Ergänzungskapitals

Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,

b) 

die Instrumente sind nicht Eigentum von

i) 

dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,

ii) 

einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,

c) 

der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,

d) 

Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,

e) 

die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

i) 

das Institut oder seine Tochterunternehmen,

ii) 
iii) 

die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,

vi) 

ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,

f) 

für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,

g) 

die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,

h) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,

i) 

enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,

j) 

die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,

k) 

die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,

l) 

die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,

m) 

die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,

n) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,

o) 

hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,

p) 

die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten.