Artikel 313
Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen
Ein Institut darf nur dann zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko zurückkehren, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut hat den zuständigen Behörden nachgewiesen, dass es die Anwendung eines weniger komplizierten Ansatzes nicht vorschlägt, um die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des Instituts zu verringern, und dass die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Instituts notwendig ist und weder die Solvenz des Instituts noch dessen Fähigkeit, operationelle Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
es hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten.