Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 313 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 313

Geschäftsindikatorkomponente

Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:

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Dabei gilt:

BIC

= die Geschäftsindikatorkomponente;

BI

= der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro.