Artikel 315
Eigenmittelanforderung
Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt des maßgeblichen Indikators aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, so können die Institute Schätzungen heranziehen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen;
unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können;
zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.