Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 158 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 158 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 158

Behandlung nach Risikopositionsart

(1)  
Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge werden für jede Risikoposition dieselben PD-, LGD- und Risikopositionswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 151.
(2)  
Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Kapitel 5 ermittelt.
(3)  
Bei Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g ist der erwartete Verlustbetrag Null.
(4)  
Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA im Sinne des Artikels 152 werden die erwarteten Verlustbeträge nach den Methoden dieses Artikels Methoden ermittelt.
(5)  

Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD

Erwarteter Verlustbetrag | = | EL × Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.

(6)  

Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.



Tabelle 2

Restlaufzeit

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Unter 2,5 Jahren

0 %

0,4 %

2,8 %

8 %

50 %

2,5 Jahre oder mehr

0,4 %

0,8 %

2,8 %

8 %

50 %

(9a)  
Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt.
(10)  

Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.