Artikel 159
Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess
Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:
den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen;
den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden;
anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt.
Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Excess“ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Shortfall“ bezeichnet.