Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (7)
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Artikel 94 - Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 94

Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

(1)  

Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:

a) 

5 % der Gesamtaktiva des Instituts,

b) 

50 Mio. EUR.

(2)  

Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:

a) 

in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ausnehmen;

b) 

in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

a) 

alle gemäß Artikel 104 im Handelsbuch gehaltenen Positionen werden in der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von

i) 

Fremdwährungs- und Warenpositionen;

ii) 

Positionen in Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken oder Gegenparteirisiken des Anlagebuchs anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Marktrisiko dieser internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;

b) 

alle in der Berechnung nach Buchstabe a berücksichtigten Positionen werden zum Marktwert zu diesem bestimmten Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;

c) 

der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.

(4)  
Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels — unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU — erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung.
(5)  
Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen.
(6)  
Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(7)  

Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a) 

Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b;

b) 

das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.

(8)  
Berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten nicht mehr gemäß diesem Artikel, so darf es die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten erst dann wieder gemäß diesem Artikel berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Absatz 1 während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind.
(9)  
Die Institute gehen keine Handelsbuchposition ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Handelsposition allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung,.
(10)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder eine Verkaufsposition nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt, festgelegt wird.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Methode, die für die gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe b verlangten technischen Regulierungsstandards ausgearbeitet wurde.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.