Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 86 - Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital

Artikel 86

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.