Artikel 449
Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen — nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt — folgende Informationen offen:
Eine Beschreibung ihrer Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich ihrer Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) im Sinne des Artikels 242 Nummer 10 verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen;
die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;
dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko;
ihre Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen;
eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, unter Beschreibung der Arten der Risikopositionen gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:
Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;
von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;
Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;
Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind;
eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben;
eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden;
eine Zusammenfassung ihrer Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen;
die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird;
gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe i offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und der Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
für Handelsbuch und Anlagebuch getrennt den Buchwert der Verbriefungspositionen, einschließlich Informationen darüber, ob die Institute ein signifikantes Kreditrisiko gemäß den Artikeln 244 und 245 übertragen haben, für das die Institute als Originator, Sponsor oder Anleger auftreten, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen sowie nach STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen und aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungspositionen;
für Geschäfte des Anlagebuchs die folgenden Informationen:
falls die Institute als Originator oder Sponsor auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1 250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen, getrennt nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
falls die Institute als Anleger auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1 250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen sowie nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
für von den Instituten verbriefte Risikopositionen die Höhe der ausgefallenen Risikopositionen und die Höhe der von den Instituten im laufenden Zeitraum vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen, beides aufgeschlüsselt nach Art der Risikoposition.