Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 443 - Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Artikel 443

Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.