Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 428au beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 428au - Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Artikel 428au

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

a) 

unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;

b) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.