Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Allgemeinverfügung BA 44-FR 2161/00001
Veröffentlicht: 01/01/2024
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2021
Veröffentlicht: 01/01/2021
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2019
Veröffentlicht: 01/01/2019
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2023
Veröffentlicht: 01/01/2023
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2020
Veröffentlicht: 01/01/2020
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften für 2022
Veröffentlicht: 01/01/2022
Art. 77(1)(a)
Anrechnung neu begebener Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken
Veröffentlicht: 01/01/2018
Art. 77(1)(a)
Genossenschaftsbanken: Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals
Veröffentlicht: 05/01/2017
Art. 77(1)(a)
AV zur Verlängerung der AV vom 27. Dezember 2021
Veröffentlicht: 16/12/2022
Art. 77(2)
AV Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit (2020)
Veröffentlicht: 27/12/2020
Art. 77(2)
AV Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit (2021)
Veröffentlicht: 27/12/2021
Art. 77(2)
Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit
Veröffentlicht: 26/06/2019
Art. 77(2)
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Artikel 77 - Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 77

Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:

a) 

Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:

b) 

Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;

c) 

Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.

(2)  
Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.