Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Allgemeinverfügung BA 44-FR 2161/00001
Veröffentlicht: 01/01/2024
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2020
Veröffentlicht: 01/01/2020
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2021
Veröffentlicht: 01/01/2021
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2019
Veröffentlicht: 01/01/2019
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften; 2023
Veröffentlicht: 01/01/2023
Art. 77(1)(a)
Geschäftsguthaben für Genossenschaften für 2022
Veröffentlicht: 01/01/2022
Art. 77(1)(a)
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung - Geschäftsguthaben 2025
Veröffentlicht: 01/01/2025
Art. 77(1)(a)
Anrechnung neu begebener Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken
Veröffentlicht: 01/01/2018
Art. 77(1)(a)
Genossenschaftsbanken: Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals
Veröffentlicht: 05/01/2017
Art. 77(1)(a)
AV zur Verlängerung der AV vom 27. Dezember 2021
Veröffentlicht: 16/12/2022
Art. 77(2)
AV Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit (2021)
Veröffentlicht: 27/12/2021
Art. 77(2)
AV Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit (2020)
Veröffentlicht: 27/12/2020
Art. 77(2)
Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit
Veröffentlicht: 26/06/2019
Art. 77(2)
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Artikel 77 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 77

Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:

a) 

Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:

b) 

Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;

c) 

Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.

(2)  
Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.