Aktualisiert 08/09/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/06/2025
Änderungen (1)
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Artikel 77 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 77

Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:

a) 

Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:

b) 

Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;

c) 

Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.

(2)  
Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.