Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (6)
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Artikel 73 - Ausschüttungen auf Instrumente

Artikel 73

Ausschüttungen auf Instrumente

(1)  
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten vornimmt, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, es sei denn, das Institut hat die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
(2)  

Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;

b) 

die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;

c) 

die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.

Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3)  
Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen auf diese Instrumente oder Verbindlichkeiten in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten zu erfolgen haben, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
(4)  
Die Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten heranziehen.
(5)  

Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) 

Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;

b) 

die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt.

(6)  
Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Kapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten stützen.
(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen aus, unter denen Indizes als breite Marktindizes für die Zwecke des Absatzes 4 angesehen werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.