Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 72l - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 72l

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.