Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 72l - Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 72l

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.