Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 10a - Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind

Artikel 10a

Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.