Artikel 10a
Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.