Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 391 - Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Artikel 391

Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet „Institut“ auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs „Institut“ fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.