Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 389 - Begriffsbestimmung

Artikel 389

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils sind „Risikopositionen“ alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.