Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 72g - Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 72g

Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.