Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 280b - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 280b

Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnFX

=

der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“;

j

=

der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

image

=

der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ wie folgt:

image

dabei gilt:

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

SFFX

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ mit einem Wert von 4 %;

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.