Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 280b - Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko

Artikel 280b

Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnFX

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’;

j

=

der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

image

=

der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ wie folgt:

image

dabei gilt:

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280;

SFFX

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ mit einem Wert von 4 %;

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.