Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
sie haben keine Tochterunternehmen,
sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.
Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.
Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:
Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,
Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und
Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern
ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und
sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.
( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).