Artikel 189
Unternehmensführung
Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:
Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;
es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;
es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.
Die Geschäftsleitung wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.