Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 189 - Unternehmensführung

Artikel 189

Unternehmensführung

(1)  
Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden vom Leitungsorgan des Instituts bzw. von einem seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse und der Geschäftsleitung gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über allgemeine Kenntnisse der Ratingsysteme des Instituts und genaue Kenntnisse der damit zusammenhängenden Managementberichte.
(2)  

Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:

a) 

Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;

b) 

es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;

c) 

es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.

Die Geschäftsleitung wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.

(3)  
Die auf internen Einstufungen basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Instituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Die Berichterstattung betrifft zumindest die Risikoprofile je Stufe, die Ratingmigration zwischen Stufen, die Schätzung der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Signifikanz und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.