Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 132c - Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 132c

Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA

(1)  

Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:

a) 

für alle Risikopositionen, für die Institute einen der Ansätze nach Artikel 132a verwenden:

image

dabei gilt:

image

=

das Risikogewicht

i

=

der Index, der den OGA bezeichnet;

RWAEi

=

der nach Artikel 132a für einen OGAi berechnete Wert;

image

=

der Risikopositionswert der Risikopositionen des OGAi;

Ai

=

der Buchwert der Vermögenswerte des OGAi; und

EQi

=

der Buchwert des Eigenkapitals des OGAi;

b) 
für alle anderen Risikopositionen:

image

.
(2)  
Die Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines ausfallrisikofreien Diskontierungsfaktors. Die Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern.

Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren.

(3)  

Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

bei der außerbilanziellen Risikoposition des Instituts handelt es sich um eine Mindestwertzusage für eine Anlage in Anteilen an einem oder mehreren OGA, nach der das Institut nur zur Auszahlung im Rahmen der Mindestwertzusage verpflichtet ist, wenn der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA entsprechend dem Vertrag zu einem oder mehreren Zeitpunkten unter einem vorab festgelegten Schwellenwert liegt;

b) 

bei dem OGA handelt es sich um

i) 

einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder

ii) 

einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der ausschließlich in Wertpapiere oder andere in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte liquide Finanzanlagen investiert, sofern das Mandat des AIF keine höhere Verschuldung erlaubt als im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zulässig;

c) 

der aktuelle Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, entspricht — ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der außerbilanziellen Mindestwertzusagen — dem Barwert des in der Mindestwertzusage angegebenen Schwellenwerts oder übersteigt diesen;

d) 

wenn der Betrag, um den der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA den Barwert der Mindestwertzusage überschreitet, abnimmt, kann das Institut oder ein anderes Unternehmen — soweit es durch die Aufsicht auf konsolidierter Basis abgedeckt ist, der das Institut gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG selbst unterliegt — die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA beeinflussen oder die Möglichkeit einer weiteren Verringerung des Überschreitungsbetrags auf andere Weise beschränken;

e) 

der direkte oder indirekte Endbegünstigte der Mindestwertzusage ist in der Regel ein Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.