Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 123 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 123 - Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 123

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

1.  

Einer Risikoposition, die die folgenden Kriterien erfüllt, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen:

a) 

Sie besteht entweder gegenüber einer natürlichen Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU),

b) 

sie ist eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Darlehensgeschäfte erheblich reduziert werden,

c) 

der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Positionen, mit Ausnahme von Risikopositionen, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind und die der in Artikel 112 Buchstabe i genannten Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, ist — soweit dem Institut bekannt — nicht höher als 1 Mio. EUR. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.

Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist.