Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 129 - Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

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Artikel 129

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(1)  

 Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:

a) 

Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;

b) 

Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;

c) 

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern diese Risikopositionen in Form von

i) 

kurzfristigen Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genutzt werden, oder

ii) 

Derivatekontrakten, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen, sofern sie von den zuständigen Behörden zugelassen sind;

d) 

Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist;

e) 

durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;

f) 

Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;

g) 

durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht.

Für die Zwecke des Absatzes 1a werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung der Zahlungen der Schuldner von an Immobilien besicherten Krediten oder durch die Übertragung und Verwaltung von Liquidationserlösen für diese Kredite entstehen, bei der Berechnung der in jenem Absatz genannten Grenzen nicht berücksichtigt.

(1a)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:

a) 

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;

b) 

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;

c) 

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können;

d) 

die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

(1b)  
Absatz 1a dieses Artikels gilt nicht für die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Sicherheiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162.
(1c)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Obergrenze von 80 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.
(1d)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g gelten die Obergrenzen von 60 % oder 70 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmen den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und finden über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.
(2)  
Die Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a bis f beziehen sich auch auf Sicherheiten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.
(3)  
Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien und Schiffen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung sind die Anforderungen des Artikels 208 zu erfüllen. Die Überwachung des Eigentumswerts gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a wird häufig, mindestens jedoch jährlich für alle Immobilien und Schiffe durchgeführt.
(3a)  

Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen („Nominalprinzip“) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen.

Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern:

a) 

entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird;

b) 

die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird.

Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet.

(3b)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten anerkennungsfähigen Vermögenswerte können in den Deckungspool aufgenommen werden als Substitutionswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162, vorbehaltlich der in Absatz 1 und Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Grenzen für Bonität und Umfang der Risikoposition.
(4)  

Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6a zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 6a

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

10 %

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

(5)  

Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem emittierenden Institut stützt. Für die Risikogewichte gelten folgende Entsprechungen:

a) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;

b) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;

c) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;

d) 

gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

(6)  
Vor dem 31. Dezember 2007 begebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1, 1a, 3, 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.
(7)  
Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung erfüllen, unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.


 ( 28 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L […] vom 18.12.2019, S. [29] einfügen)].