Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 131 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 131

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 7

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

150 %

150 %

150 %