Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 131 - Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 131

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.



Tabelle 7

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

150 %

150 %

150 %