Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 500c - Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 500c

Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 366 Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Einzelfällen den Instituten gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des in Artikel 366 Absatz 3 beschriebenen Zuschlagsfaktors auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.