Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 351 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 351 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 351

Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko

Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.