Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 146 - Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

Artikel 146

Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a) 

Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;

b) 

es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.