Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 372 - Pflicht zur Bereitstellung eines internen Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 372

Pflicht zur Bereitstellung eines internen Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell)

Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gehandelter Schuldtitel ein internes Modell verwendet, verfügt auch über ein internes Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), um die Ausfall- und Migrationsrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials gemäß Artikel 365 Absatz 1 enthalten sind. Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Modell — unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus — die folgenden Standards erfüllt und erforderlichenfalls angepasst wurde, um den Auswirkungen der Liquidität, sowie von Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität Rechnung zu tragen:

a) 

das interne Modell liefert eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise und konsistente Schätzungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko;

b) 

die Schätzungen der potenziellen Verluste des internen Modells spielen eine maßgebliche Rolle für das Risikomanagement des Instituts;

c) 

die für das interne Modell verwendeten Marktdaten und Positionsdaten sind aktuell und unterliegen einer angemessenen Qualitätsbewertung;

d) 

die Anforderungen der Artikel 367 Absatz 3, 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben b, c, e und f werden eingehalten.

Die EBA gibt Leitlinien zu den Anforderungen der Artikel 373, 374, 375 und 376 heraus.