Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 437a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 437a

Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:

a) 

die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;

b) 

die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;

c) 

den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;

d) 

den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.