Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 437a - Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 437a

Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:

a) 

die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;

b) 

die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;

c) 

den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;

d) 

den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.