Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 200 - Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 200

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:

a) 

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,

b) 

an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,

c) 

von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.