Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 383v - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 383v

Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko

(1)  

Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:



Tabelle 1

Unterklassennummer

Marktkapitalisierung

Volkswirtschaft

Sektor

Risikogewicht für den Aktienkassakurs

1

Hoch

Aufstrebende Volkswirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

55 %

2

Telekommunikation, Industriegüter

60 %

3

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

45 %

4

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie

55 %

5

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

30 %

6

Telekommunikation, Industriegüter

35 %

7

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

40 %

8

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie

50 %

9

Gering

Aufstrebende Volkswirtschaft

Alle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren

70 %

10

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Alle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren

50 %

11

Sonstige Sektoren

70 %

12

Hoch

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Qualifizierte Indizes

15 %

13

Sonstige

Qualifizierte Indizes

25 %

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.
(4)  
Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.
(5)  
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.