Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2026
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 343 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 343 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 343

Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten

Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.