Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 343 - Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten

Artikel 343

Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten

Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.