Aktualisiert 14/04/2026
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2026
Änderungen
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Artikel 343 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 343

Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten

Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.

Artikel 343 | CRR | Verordnung 575/2013 | judict