Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (14)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 106 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 106 - Interne Sicherungsgeschäfte

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 106

(1)  

Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:

a) 

Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,

b) 

es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,

c) 

es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,

d) 

das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,

e) 

es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.

(2)  
Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für die abgesicherte Position im Anlagebuch bzw. im Handelsbuch gelten.
(3)  
Wenn ein Institut ein Kreditrisiko des Anlagebuchs oder ein Gegenparteirisiko absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt diese Kreditderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Kreditrisiko des Anlagebuchs oder das Gegenparteirisiko, sofern das Institut ein anderes Kreditderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.

Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem Dritten eingegangene Kreditderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen.

(4)  
Wenn ein Institut ein Aktienkursrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Aktienderivat verwendet, gilt diese Aktienderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Aktienkursrisiko des Anlagebuchs, sofern das Institut ein anderes Aktienderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.

Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen.

(5)  

Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Zwecke der Bewertung des Zinsrisikos aus Positionen im Anlagebuch gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Position wurde einem Portfolio zugeordnet, das von der anderen Handelsbuchposition getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; zu diesem Zweck kann ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingeht;

b) 

für die Zwecke der Meldepflicht gemäß Artikel 430b Absatz 3 wurde die Position eines gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischs mit einer Handelsstrategie zugeordnet, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; zu diesem Zweck kann dieser Handelstisch andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;

c) 

das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus den Positionen des Anlagebuchs entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in Artikel 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.

(6)  
Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die einem getrennten Portfolio gemäß Absatz 5 Buchstabe a zugeordnet wurden, werden eigenständig berechnet und ergänzen die Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen.
(7)  
Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b werden die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem getrennten Portfolio gemäß Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels oder dem Handelstisch zugeordnet wurden oder die von dem Handelstisch gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels eingegangen wurden, gegebenenfalls eigenständig als getrenntes Portfolio berechnet, und diese Berechnung ergänzt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen.