Artikel 106
Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:
Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,
es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,
es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,
das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,
es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem Dritten eingegangene Kreditderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen.
Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Zwecke der Bewertung des Zinsrisikos aus Positionen im Anlagebuch gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Position wurde einem Portfolio zugeordnet, das von der anderen Handelsbuchposition getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; zu diesem Zweck kann ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingeht;
für die Zwecke der Meldepflicht gemäß Artikel 430b Absatz 3 wurde die Position eines gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischs mit einer Handelsstrategie zugeordnet, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko von internen Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; zu diesem Zweck kann dieser Handelstisch andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie Gegenzinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;
das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus den Positionen des Anlagebuchs entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in Artikel 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.