Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 104c - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 104c

Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten

(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern;

b) 

die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat;

c) 

die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.