Artikel 270
Vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen
Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;
die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können.
Die EBA überwacht die Anwendung von Absatz 1 insbesondere in Bezug auf
das Marktvolumen und den Marktanteil der STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, für verschiedene Anlageklassen;
die beobachtete Zuweisung von Verlusten zur vorrangigen Tranche und zu anderen Tranchen STS-Bilanzverbriefungen, wenn der Originator Absatz 1 in Bezug auf die bei solchen Verbriefungen gehaltene vorrangige Position anwendet;
die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 1 auf die Verschuldung der Institute;
die Auswirkungen der Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, auf die Emission von Kapitalinstrumenten durch die jeweiligen Originatoren.