Artikel 87
Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um
des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;
qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil der Summe aller Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals des betreffenden Unternehmens, mit Ausnahme der in Artikel 62 Buchstaben c und d genannten Beträge.
Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.