Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 98 - Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis

Achtung! Dieser Artikel wird am 26/06/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2019/2033, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 98

(1)  

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:

a) 

Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,

b) 

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft.

(2)  

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:

a) 

Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,

b) 

Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2.