Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 280a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 280a

Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnIR

=

der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“;

j

=

der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und

image

=

der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:

image

dabei gilt:

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;

SFIR

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3)  

Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.



Tabelle 2

Zeitfenster

Enddatum

(in Jahren)

1

> 0 und <= 1

2

> 1 und <= 5

3

> 5

Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:

image

dabei gilt:

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und

Dj,k

=

der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.