Artikel 280a
Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnIR |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“; |
j |
= |
der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:
dabei gilt:
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; |
SFIR |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3. |
Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
Zeitfenster |
Enddatum (in Jahren) |
1 |
> 0 und <= 1 |
2 |
> 1 und <= 5 |
3 |
> 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und |
Dj,k |
= |
der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:
|
dabei gilt:
l |
= |
der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |