Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 280a - Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko

Artikel 280a

Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnIR

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’;

j

=

der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und

image

=

der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’ wie folgt:

image

dabei gilt:

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;

SFIR

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Zinsrisiko’ mit einem Wert von 0,5 %; und

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3)  

Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.



Tabelle 2

Zeitfenster

Enddatum

(in Jahren)

1

> 0 und <= 1

2

> 1 und <= 5

3

> 5

Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’ nach folgender Formel:

image

dabei gilt:

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’; und

Dj,k

=

der effektive Nominalwert des Zeitfensters ’k’ des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.