Artikel 280c
Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCredit |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisko’; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Kreditrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit ’k’; wird die Kreditreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt , wird die Kreditreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit ’k’ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit
zugewiesen.
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit ’k’ gilt Folgendes:
entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;
dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden.
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
1 |
0,38 % |
2 |
0,42 % |
3 |
0,54 % |
4 |
1,06 % |
5 |
1,6 % |
6 |
6,0 % |
Tabelle 4
Beherrschende Bonität |
Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
mit Investment-Grade-Rating |
0,38 % |
ohne Investment-Grade-Rating |
1,06 % |