Artikel 280c
Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCredit |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisko“; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Kreditrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit „k“; wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ gilt Folgendes:
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
1 |
0,38 % |
2 |
0,42 % |
3 |
0,54 % |
4 |
1,06 % |
5 |
1,6 % |
6 |
6,0 % |
Tabelle 4
Beherrschende Bonität |
Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
mit Investment-Grade-Rating |
0,38 % |
ohne Investment-Grade-Rating |
1,06 % |