Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 280c - Aufschlag für die Kategorie Kreditrisiko

Artikel 280c

Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’

(1)  

Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a) 

Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;

b) 

Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.

(2)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

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dabei gilt:

AddOnCredit

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisko’;

j

=

der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

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=

der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Kreditrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3.

(3)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:

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dabei gilt:

image

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’;

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280;

k

=

der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;

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=

der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit ’k’; wird die Kreditreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt

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, wird die Kreditreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt

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; und

AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4.

(4)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’ wie folgt:

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dabei gilt:

image

=

der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:

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dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet; und

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=

der für die Kreditreferenzeinheit ’k’ anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5.

(5)  

Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit ’k’ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:

a) 
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kreditreferenzeinheit ’k’ wird

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auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:
i) 

Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;

ii) 
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, weisen dieser Kreditreferenzeinheit

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zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit

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zugewiesen.
b) 

Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit ’k’ gilt Folgendes:

i) 
Ist eine der Kreditreferenzeinheit ’k’ zugeordnete Risikoposition ’l’ ein auf einer anerkannten Börse notierender Kreditindex, so wird

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entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;
ii) 
für eine nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannte, der Kreditreferenzeinheit ’k’ zugeordnete Risikoposition ’l’ entspricht

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dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden.



Tabelle 3

Bonitätsstufe

Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte

1

0,38 %

2

0,42 %

3

0,54 %

4

1,06 %

5

1,6 %

6

6,0 %



Tabelle 4

Beherrschende Bonität

Aufsichtsfaktor für notierte Indizes

mit Investment-Grade-Rating

0,38 %

ohne Investment-Grade-Rating

1,06 %