Artikel 280d
Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnEquity |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
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= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Aktienkursrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; |
|
= |
der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’: wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und |
|
= |
der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|