Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 280d - Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko

Artikel 280d

Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’

(1)  

Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a) 

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;

b) 

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.

(2)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnEquity

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’;

j

=

der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

image

=

der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Aktienkursrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3.

(3)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:

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dabei gilt:

image

=

der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’;

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280;

k

=

der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;

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=

der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt

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; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt

image

; und

AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4.

(4)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;

image

=

der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’: wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt

image

; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt

image

; und

image

=

der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.