Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 280d - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 280d

Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko

(1)  

Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a) 

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;

b) 

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.

(2)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

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dabei gilt:

AddOnEquity

=

der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“;

j

=

der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

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=

der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Aktienkursrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3.

(3)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

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dabei gilt:

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=

der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“;

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

k

=

der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;

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=

der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit „k“; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt

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; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt

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; und

AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4.

(4)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ wie folgt:

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dabei gilt:

AddOn(Entityk)

=

der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“;

image

=

der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“: wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt

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; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt

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; und

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=

der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt:

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dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.