Artikel 135
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
(1)
Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Risikoposition nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
(2)
Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.
(3)
Die ESMA erstellt bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht darüber, ob ESG-Risiken in den Risikobewertungsmethoden der ECAI angemessen berücksichtigt werden, und legt diesen Bericht der Kommission vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2026 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.