Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 136 - Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Artikel 136

Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

(1)  
EBA, EIOPA und ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 die jeweilige Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht („Zuordnung“). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren.

EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(2)  

EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:

a) 

Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;

b) 

um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;

c) 

EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;

d) 

sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;

e) 

wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.

(3)  
EBA, EIOPA und ESMA arbeiten Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die quantitativen Faktoren nach Absatz 2 Buchstabe a, die qualitativen Faktoren nach Buchstabe b und den Referenzwert nach Buchstabe c festzulegen.

EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.