Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 137 - Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen

Artikel 137

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;

b) 

die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.

(2)  

Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.



Tabelle 9

MEIP

0

1

2

3

4

5

6

7

Risikogewicht

0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %